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  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsschließenden, auch für die Zukunft. Sollten einzelne der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Etwaig widersprechenden Bedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Fahrzeugkaufverträge
    Der Käufer ist an die Bestellung des Kaufgegenstandes bei Neufahrzeugen 6 Wochen, bei Gebrauchtfahrzeugen 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb der angegebenen Fristen bestätigt oder die Lieferung ausführt.
  3. Werkstattleistungen
    Bei Werkstattleistungen und Teileverkäufen sind Absprachen bezüglich des Umfangs, der Termine sowie der konkreten Verwendbarkeit nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Werkstattauftrag und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich festgehalten sind.
  4. Preise
    Sämtliche Preise verstehen sich ab Freudenberg ohne Skonto und – sofern nicht ausdrücklich angegeben – zzgl. der gesetzlichen MwSt. Nebenleistungen (z.B. Überführung) sowie Ausla¬gen sind vom Käufer gesondert zu erstatten.
  5. Zahlungen
    Zahlungen sind in bar ohne Abzug fällig bei Übergabe des Kaufgegenstandes, bzw. Durchführung des Werkstattauftrages, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Übersendung der Bereitstellungsanzeigen und/oder Rechnung.Zahlungsanweisungen/Schecks/Wechsel werden nur auf Grund besonderer Absprache und nur erfüllungshalber ange¬nommen. Einziehungs- und/oder Diskontspesen, Bankgebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  6. Lieferung und Lieferverzug
    Sämtliche angegebenen Liefertermine beginnen mit Vertrags-abschluss / Auftragsbestätigung und sind, sofern nicht ausdrücklich als solche gekenn¬zeichnet, unverbindlich.
    Nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist tritt Lieferverzug erst ein, wenn der Käufer schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat, mit Ablauf der Nachfrist.
    Tritt der Käufer nach Ablauf der Frist von dem Vertrag zurück, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
  7. Abnahme
    Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand binnen 10 Tagen nach Absendung der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, darf die Abnahme verweigert werden. Für die Herbeiführung der Abnahmefähigkeit gilt die Regelung zu Nr. 5 entsprechend.
    Unterbleibt die Abnahme seitens des Käufers innerhalb der angegebenen Frist, ohne dass der vorstehende Grund zur Abnahmeverweigerung vorliegt, kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne.
    Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, beträgt dieser 15 Prozent des Kaufpreises, es sei denn, der Verkäufer weist einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nach.
    Wird ein kundeneigenes Fahrzeug trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, pro Kalendertag ab Ablauf der Frist ein Standgeld in Höhe von
    3 € + MwSt. zzgl. Versicherungskosten zu berechnen.
  8. EigentumsvorbehaltEigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern:
    Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern:

    a.
    Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
    b.
    Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer. Wenn der Wert des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware. Soweit der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer die Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
    c.
    Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
    d.
    Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
    e.
    Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß des Eigentumsvorbehalts an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.
    f.
    Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    g.
    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
    h.
    Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    i.
    Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder − erforderlichenfalls nach Fristsetzung − vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Nach Herausgabe des Kaufgegenstandes nimmt der Verkäufer eine bestmögliche Verwertung vor. Er ist berechtigt und auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ein Schätzgutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen einzuholen.
    j.
    Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers bei Fahrzeugen eine Vollkaskoversicherung zu dessen Gunsten abzuschließen. Kommt der Käufer diesem Verlangen innerhalb der vom Verkäufer angemessen zu setzenden Frist nicht nach, kann der Verkäufer auf Kosten des Käufers selbst eine Versicherung abschließen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und insbesondere sämtliche vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.

    Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung der vertragsschließenden herrührenden Zahlungsansprüche des Verkäufers dessen Eigentum. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf den Kaufgegenstand hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen. Nach Herausgabe des Kaufgegenstandes nimmt der Verkäufer eine bestmögliche Verwertung nach eigenem Ermessen vor. Er ist berechtigt und auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ein Schätzgutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Der Verwertungserlös, falls ein Schätzgutachten eingeholt ist, ist der dort festgestellte Wert des Fahrzeugs und wird auf die Forderungsschuld angerechnet, allerdings unter Abzug der durch die Rücknahme und Verwertung entstandenen Kosten sowie etwaiger Schadenersatzansprüche. Bezüglich letzterer hat der Verkäufer das Recht, pauschal 10 Prozent des Verwertungserlöses bzw. des Schätzwertes zu fordern, es sei denn, er weist einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nach.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und gewöhnlichem Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Er hat auf Verlangen des Verkäufers eine Vollkaskoversicherung zu dessen Gunsten abzuschließen. Kommt der Käufer diesem Verlangen innerhalb der vom Verkäufer angemessen zu setzenden Frist nicht nach, kann der Verkäufer auf Kosten des Käufers selbst eine Versicherung abschließen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und insbesondere sämtliche vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen

  9. Mängelhaftung
    Für den Verkauf von Neufahrzeugen und Teilen gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsfristen. Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und -teilen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. In diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche ein Jahr ab Übergabe.Für den Fall der Geltendmachung von Mängelhaftungs-ansprüchen hat der Käufer dem Verkäufer zunächst unter angemessener Fristsetzung die Gelegenheit zur Nachbesserung am Sitz des Verkäufers zu geben. Bleibt eine Nachbesserung der schriftlich anzugebenden Mängel trotz Wiederholung erfolglos, kann der Käufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte geltend machen.Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden und Schadenersatzansprüche werden, soweit zulässig, ausgeschlossen, der Ausschluss bezieht sich nicht auf solche Schadenersatzansprüche, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäfers oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere bei Tod oder Gesundheitsschäden entstehen.“
  10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    Als Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen wird der Sitz des Verkäufers vereinbart.
    Als Gerichtsstand wird – soweit unter Kaufleuten zulässig -Siegen vereinbart.Entsprechendes gilt, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.

 

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